Motorboot-Club Hallwilersee

Die offizielle Homepage vom Motorboot-Club Hallwilersee

Statuten Motorboot-Club Hallwilersee


1. Name und Sitz

Art. 1

Unter dem Namen «Motorboot-Club Hallwilersee», abgekürzt MBC Hallwilersee (im nachfolgenden «Club» genannt) besteht, im Sinne der Art. 60ff des Schweiz. Zivilgesetzbuches, mit Sitz und Recht am jeweiligen Wohnort des Präsidenten, eine konfessionell und politisch neutrale lnteressenvereinigung.


2. Ziel und Zweck

Art. 2

Herbeiführung einer zweckmässigen Ordnung auf dem Hallwilersee unter Berücksichtigung der am See interessierten Organisationen, sowie die Pflege der Kameradschaft und die Wahrung der Interessen seiner Mitglieder.


3. Mitgliedschaft

Art. 3

Der Club besteht aus Aktiv- und Freimitgliedern. Aktivmitglied des Clubs können jede natürliche Person, die das 18. Altersjahr zurückgelegt hat, sowie juristische Personen werden. 
Wer dem Club 20 Jahre als Aktivmitglied angehört hat, erwirbt die Freimitgliedschaft. Für besonders verdiente Mitglieder kann diese Frist durch die Generalversammlung abgekürzt werden. Juristische Personen können keine Freimitglieder werden.


Art. 4

Eintrittsbegehren sind schriftlich an den Vorstand zu richten. Die Aufnahme erfolgt provisorisch durch den Vorstand und wird definitiv an der folgenden Generalversammlung bestätigt.


Art. 5

Die Eintrittsgebühr und die Jahresbeiträge der Mitglieder werden von der Generalversammlung festgesetzt.
Mitglieder, die verfallene Beiträge nicht bezahlt haben, sind nicht stimmberechtigt.


Art. 6

Austrittserklärungen können dem Vorstand jederzeit eingereicht werden. Der Austretende hat jedoch allen statutarischen Verpflichtungen für das laufende Jahr nachzukommen.


Art. 7

Ein Ausschluss kann vom Vorstand gegen jedes Mitglied ausgesprochen werden, welches sich eines unehrenhaften Verhaltens schuldig macht oder welches die Interessen des Vereins schädigt. Der Beschluss des Ausschlusses erfolgt in der Regel nur nach Anhörung des Mitgliedes, wird diesem schriftlich mitgeteilt und gilt sofort. Eine Rekursmöglichkeit an die Generalversammlung besteht nicht.

Gegen einen solchen Entscheid kann innert 30 Tagen an die Generalversammlung rekurriert werden.


4. Organe

Art. 8

Die Organe des Clubs sind:

a) die Generalversammlung
b) der Vorstand
c) die Rechnungsrevision



a) die Generalversammlung

Art. 9

Die Einladung zur Generalversammlung ist spätestens 21 Tage vor dem Verhandlungstage schriftlich an alle Mitglieder zu erlassen. Die Verhandlungsgegenstände sind auf der Einladung aufzuführen.


Art. 10
Die ordentliche Generalversammlung findet, wenn immer möglich, in der ersten Jahreshälfte statt.


Art. 11
Der Vorstand oder 1/5 der Mitglieder können jederzeit die Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung unter Angaben des Zwecks verlangen. Die Versammlung hat spätestens 2 Monate nach Eingang des Begehrens zu erfolgen.


Art. 12

Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie hat die folgenden unentziehbaren Aufgaben und Kompetenzen: 

a) Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung
b) Genehmigung des Jahresberichts des Vorstands
c) Entgegennahme des Revisionsberichts und Genehmigung der Jahresrechnung
d) Entlastung des Vorstandes
e) Wahl des Präsidenten/der Präsidentin und des übrigen Vorstandes sowie der Kontrollstelle.
f) Festsetzung der Eintrittsgebühr und Mitgliederbeiträge
g) Genehmigung des Jahresbudgets
h) Kenntnisnahme des Jahresprogramms
i) Beschlussfassung über Anträge
j) Änderung der Statuten
k) Aufnahme von neuen Mitgliedern
l) Ernennung von Freimitgliedern
m) Entscheid über Rekurse
n) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Liquidationserlöses

Jede ordnungsgemäss einberufene Generalversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.


Art. 13

Die Beschlussfassung der Generalversammlung erfolgt durch das einfache Mehr der anwesenden Stimmberechtigten. Bei Stimmgleichheit hat der Präsident/die Präsidentin den Stichentscheid.

Die Änderung der Statuten sowie die Auflösung des Vereins bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.


b) der Vorstand

Art. 14

Der Vorstand besteht aus 3 bis 5 Mitgliedern. Mit Ausnahme des Präsidenten/der Präsidentin konstituiert er sich selbst.


Art. 15

Der Vorstand wird für die Dauer von drei Jahren gewählt und ist wiederwählbar.


Art. 16

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfachem Mehr, der Präsident/die Präsidentin stimmt mit. Bei Stimmgleichheit zählt die Stimme des Präsidenten/der Präsidentin oder seines Stellvertreters doppelt.


c) die Rechnungsrevision

Art. 17

Die Generalversammlung wählt 2 Rechnungsrevisoren oder eine juristische Person, welche die Buchführung kontrollieren und mindestens einmal jährlich eine Stichkontrolle durchführen. 
Die Revisionsstelle erstattet dem Vorstand zuhanden der Generalversammlung Bericht und Antrag.
Die Amtszeit beträgt 3 Jahre. Wiederwahl ist möglich.


5. Zeichenberechtigung

Art. 18

Der Vorstand regelt die Zeichnungsberechtigung zu zweien.


6. Das Geschäftsjahr

Art. 19

Das Geschäftsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.


7. Auflösung des Vereins

Art. 20

Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss einer ordentlichen oder ausserordentlichen Generalversammlung entschieden werden.


Art. 21

Bei einer Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an eine steuerbefreite Organisation welche den gleichen oder einen ähnlichen Zweck verfolgt. Die Verteilung des Vereinsvermögens unter den Mitgliedern ist ausgeschlossen.


8. Schlussbestimmung

Art. 22

Diese Statuten ersetzen die Statuten vom 17. Oktober 1959 und treten nach der Generalversammlung sofort in Kraft.

 


Auf dem Hallwilersee, 18. März 2022

Im Namen des Motorboot-Clubs Hallwilersee

Der/ Die Präsident/in:
Jennifer Henzmann- Männich
Der Aktuar:
Thomas Steiner